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Neues Agrargesetz soll Schlussstrich ziehen

Von Gemeinden bestellter "Substanzverwalter" als neue Entscheidungsinstanz.

Die Eckpunkte für ein neues Agrargesetz stehen. Mit der Einrichtung eines Substanzverwalters wird die Organisation der Agrargemeinschaft erneuert. Zudem wird die Möglichkeit zur Auflösung der Gemeindegutsagrargemeinschaften geschaffen. Landeshauptmann Günther Platter ist zuversichtlich, „dass wir mit der Flurverfassungsnovelle das Thema endgültig abschließen können“. Die Novelle des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes soll einen Schlussstrich unter die Auseinandersetzungen um die Gemeindegutsagrargemeinschaften ziehen. „Alle Fragen zu den Gemeindegutsagrargemeinschaften sind höchstgerichtlich geklärt. Damit liegen die Grundlagen für ein neues Gesetz vor,“ erklärte Platter im Anschluss an die Regierungssitzung. Und seine grüne Stellvertreterin Ingrid Felipe legt nach: „Mit diesen Eckpunkten haben wir die Grundlagen für die Beseitigung historischen Unrechts gelegt. Die Verfassungsgerichtsurteile werden auf Punkt und Beistrich umgesetzt.“ Ausgangspunkt sei, dass alles, was über das land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrecht hinausgehe, dem Substanzwert zuzurechnen sei und damit den Gemeinden zustehe.
Wo hört die eigene Nutzung auf, wo fängt das geschäft an und was ist der "Überling"? Ein neues Gesetz soll alte Streitigkeiten beenden. Foto: Christian Böhm
Wo hört die eigene Nutzung auf, wo fängt das Geschäft an und was ist der "Überling"? Ein neues Gesetz soll alte Streitigkeiten beenden. Foto: Christian Böhm
Gemeinde bestellt Substanzverwalter Künftig soll es innerhalb der Agrargemeinschaften keine Blockademöglichkeiten mehr geben. Kernpunkt des neuen Gesetzes ist eine klare organisatorische Trennung von allen Angelegenheiten, die den Substanzwert und all jenen, die die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen. Dazu wird von der Gemeinde ein so genannter Substanzverwalter bestellt, der die Agrargemeinschaft nach außen vertritt und über den Verkauf von Grundstücken, Verpachtungen etc. allein entscheidet.  Was die Holz- und Weidenutzungsrechte anlangt, so hat der Ausschuss bzw. die Vollversammlung der Agrargemeinschaft das alleinige Entscheidungsrecht. Diese organisatorische Änderung spiegelt sich auch in der Finanzgebarung wider. Das bisherige System der zwei Rechnungskreise entfällt. Künftig werden sich Buchführung und Jahresrechnung in zwei Teile gliedern. Der eine Teil betrifft die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte mit einem eigenen Verrechnungskonto für Holz und Weide, der andere Teil betrifft sämtliche anderen Angelegenheiten der Agrargemeinschaft, für die der Substanzverwalter verantwortlich zeichnet. Möglichkeit zur Auflösung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Die Novelle des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes wird auch die Möglichkeit einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bieten. Ziel dieser Auseinandersetzung ist die Auflösung der Gemeindegutsagrargemeinschaft. Das Auseinandersetzungsverfahren wird von Agrargemeinschaft und Gemeinde gemeinsam beantragt und von der Agrarbehörde abgewickelt. Denkbar sind drei Möglichkeiten:
  1. Wiederherstellung des Grundeigentums der Gemeinden, wobei die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bestehen bleiben.
  2.  Auflösung der Agrargemeinschaft, Übertragung des Grundeigentums an die Gemeinde und vermögensrechtliche Entschädigung der Nutzungsberechtigten.
  3. Bildung einer klassischen Agrargemeinschaft mit Beteiligung der Gemeinde. Grundeigentümer bleibt die Agrargemeinschaft. Diese Möglichkeit könnte vor allem bei Agrargemeinschaften mit großen Almflächen in Anspruch genommen werden.
Mit dem neuen Agrargesetz geht auch eine Anpassung aller Regulierungspläne von Gemeindegutsagrargemeinschaften einher. Im Zuge dessen wird überprüft, ob die Nutzungsberechtigten noch die Voraussetzungen erfüllen, sprich die für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung erforderlichen Grundflächen oder Gebäude haben. Nach dem Regierungsbeschluss über die Eckpunkte des neuen Agrargesetzes wird dieses von den LegistInnen des Landes nun ausgearbeitet und soll im Jänner in Begutachtung geschickt werden.

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