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TFLG zieht Schlussstrich unter die Agrarfrage

Tiroler Landesregierung beschloss neues Tiroler Flurverfassungslandesgesetz einstimmig.

Nach einstimmigem Regierungsbeschluss zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz ziehen heute Landeshauptmann-Stellverteterin Ingrid Felipe, Landeshauptmann Günther Platter, Landeshauptmann-Stellvertreter Josef Geisler und Landesrat Johannes Tratter einen Schlussstrich unter die Agrargemeinschaftsfrage. Foto: Land Tirol/Sick Nach einer Schlussbesprechung hat die Tiroler Landesregierung heute, Donnerstag, das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz einstimmig beschlossen. Das neue Gesetz wird dem Landtag für die Maisitzung zur Beschlussfassung vorgelegt. „Wie von mir angekündigt, ziehen wir ein Jahr nach der Landtagswahl einen Schlussstrich in der Frage der Agrargemeinschaften", zieht Landeshauptmann Günther Platter Bilanz. Grünes Licht für das neue Tiroler Flurverfassungslandesgesetz, das die aus Gemeindegut hervorgegangenen Agrargemeinschaften regelt, gab es nicht nur von der gesamten Landesregierung, sondern auch vom Bundeskanzleramt. „Im Vergleich zum Gesetzesentwurf gibt es keine wesentlichen Änderungen, aber Klarstellungen, Verbesserungen und Ergänzungen“, erklärt Platter. Diese wurden in den vergangenen drei Tagen in das Gesetz eingearbeitet. "Wir haben heute ein Gesetz beschlossen, das Gerechtigkeit in die Tiroler Gemeinden zurückbringen wird. Wir haben in der Begutachtung 61 Änderungsvorschläge übernommen, auch aus der Opposition", betont Landeshauptmann-Stellvertreterin Ingrid Felipe. Das Gesetz bringe klare Regeln und setze die höchstgerichtlichen Urteile um. „Mit dem neuen Tiroler Flurverfassungslandesgesetz wurden alle höchstgerichtlichen Erkenntnisse umgesetzt. In diesem vorgegebenen Rahmen haben wir uns um eine sachgerechte Lösung bemüht. Jetzt geht es darum, die neuen Regeln partnerschaftlich umzusetzen. Ziel ist es, gemeinsam vor Ort zum Wohle aller zu arbeiten und insbesondere die Schutzwald- und die Almbewirtschaftung zu sichern“, hofft Agrarreferent und Landeshauptmann-Stellvertreter Josef Geisler auf ein gutes Miteinander in den Gemeinden und würdigt ausdrücklich die Leistungen der Agrargemeinschaften. „Die Novelle des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes stärkt die Rechte der Gemeinden. Die Stellung des Substanzverwalters bedeutet in der Praxis faktisch eine unmittelbare Verwaltung durch die Gemeinde“, erklärt Gemeindereferent und Landesrat Johannes Tratter. Zudem kann die Gemeinde jederzeit auf die Substanzerlöse zugreifen. Eine Einbeziehung der Organe der Agrargemeinschaft ist dazu nicht notwendig.   Die Eckpunkte des neuen Tiroler Landesverfassungsflurgesetzes Ein Kernpunkt des neuen Gesetzes ist eine klare organisatorische Trennung von allen Angelegenheiten, die den Substanzwert bzw. die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen. Substanzverwalter: Der Substanzverwalter wird von der substanzberechtigten Gemeinde bestellt. Der Substanzverwalter entscheidet über alle Angelegenheiten, die den Substanzwert, also jenen Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftliche Nutzung und die Inanspruchnahme des Haus- und Gutsbedarfs der Nutzungsberechtigten verbleibt, betreffen. Dazu gehören insbesondere der Verkauf von Grundstücken, Verpachtungen etc. Der Substanzverwalter ist den Sitzungen des Ausschusses und der Vollversammlung der Agrargemeinschaft beizuziehen. Agrargemeinschaft: Die Organe der Agrargemeinschaft sind grundsätzlich die Vollversammlung, der Ausschuss und der Obmann. Der Obmann vertritt die Agrargemeinschaft nach außen. Bei atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaften kommen nun der Substanzverwalter sowie erster und zweiter Rechnungsprüfer hinzu. Bewirtschaftungsübereinkommen: Im Rahmen eines Bewirtschaftungsübereinkommens können Gemeinde und Agrargemeinschaft vereinbaren, dass die über die Nutzungsrechte hinausgehende land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung der Grundstücke durch die Agrargemeinschaft erfolgt. Auseinandersetzungsverfahren: Das Flurverfassungslandesgesetz bietet Möglichkeiten zur Auflösung einer Gemeindegutsagrargemeinschaft entweder auf gemeinsamen Antrag der Agrargemeinschaft und der substanzberechtigten Gemeinde oder von Amts wegen. Findet die vermögensrechtliche Auseinandersetzung auf gemeinsamen Antrag hin statt, kann dieser Antrag ein auf einer sachverständigen Bewertung basierendes Übereinkommen über Art und Ausmaß der Abfindungen und Entschädigungen enthalten. Das heißt, Agrargemeinschaft und Gemeinde einigen sich im Vorfeld über die wesentlichen Eckpunkte der Auseinandersetzung, die die Agrarbehörde im weiteren Verfahren zu berücksichtigen hat. Von Amts wegen wird ein Auseinandersetzungsverfahren etwa eingeleitet, wenn eine gemeinschaftliche Nutzung nicht mehr zweckmäßig ist, die ordnungsgemäße Wirtschaftsführung nicht gewährleistet ist oder die satzungsmäßigen Aufgaben vernachlässigt werden. Inhalt des Auseinandersetzungsverfahrens: Hier bieten sich mehrere Möglichkeiten, unter anderem die Auflösung der Agrargemeinschaft, Übertragung des Grundeigentums an die Gemeinde und vermögensrechtliche Entschädigung der Nutzungsberechtigten.

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