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Wählerverzeichnis liegt in Gemeinden auf

Ein Blick ins Wählerverzeichnis zeigt, ob man wahlberechtigt bzw. korrekt eingetragen ist.

Es gilt nach wie vor: Nur wer im Wählerregister eingetragen ist, kann wählen. Dieses liegt ab 5. Jänner eine Woche lang zur Einsicht auf. Foto: Wolfgang C. Retter
Es gilt nach wie vor: Nur wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann wählen. Dieses liegt ab 5. Jänner eine Woche lang zur Einsicht auf. Foto: Wolfgang C. Retter
Im Vorfeld der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen, die am 28. Februar 2016 stattfinden werden, haben die Gemeinden die Aufgabe, alle Wahlberechtigten zu erfassen und in Wählerverzeichnisse einzutragen. Diese Wählerverzeichnisse sind vom 5. bis 12. Jänner 2016 in einem allgemein zugänglichen Amtsraum der Gemeinde aufzulegen. Innerhalb dieser Frist kann man Einsicht in das Wählerverzeichnis nehmen und überprüfen, ob man in seiner Gemeinde eingetragen ist. Unrichtige Eintragungen sowie Nichteintragungen können jetzt noch korrigiert werden. An der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen in einem abgeschlossenen Wählerverzeichnis der betroffenen Gemeinde enthalten sind. Daher lohnt es sich, rechtzeitig einen Blick darauf zu werfen.

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