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Ob der Weg in die Arbeit unzumutbar ist, entscheidet der Einzelfall. Foto: Brunner Images

Ob der Weg in die Arbeit unzumutbar ist, entscheidet der Einzelfall. Foto: Brunner Images

Weg zum Arbeitsplatz ist gefährlich oder versperrt?

Was hat das für dienstrechtliche Konsequenzen? Die AK Tirol informiert.

Die Straße ist vermurt, der Regionalzug fährt nicht, Sturmböen machen den Weg in die Arbeit gefährlich oder unmöglich – am 29. Oktober blieben in Osttirol nicht nur die Schulen geschlossen. Auch viele Betriebe mussten die Arbeit einstellen oder auf ein Mindestmaß herunterfahren, weil die Straßen aus den Tälern in die Stadt und wieder retour nicht befahrbar waren und auch die Bahnstrecke durch den Bezirk gesperrt werden musste. Diese Situation galt auch am 30. Oktober in den Morgenstunden und deshalb kamen hunderte, vielleicht sogar tausende Menschen nicht an ihren Arbeitsplatz.

In der Regel ist das problemlos argumentierbar, es kann aber auch „Grenzfälle“ geben, wo der Arbeitgeber eine Fahrt in den Betrieb für zumutbar hält. „Wenn jemand wegen solcher Katastrophen nicht zur Arbeit kommen kann, muss weder Urlaub oder Zeitausgleich genommen werden, da es sich um ein berechtigtes Fernbleiben vom Dienst handelt“, erläutern die AK-Arbeitsrechtsexperten. Sollte ein Arbeitgeber ein wetterbedingtes Verspäten oder Fernbleiben zum Anlass für eine Entlassung nehmen, ist diese unberechtigt, sofern der Arbeitnehmer alles Zumutbare unternommen hat, um zeitgerecht am Arbeitsplatz zu erscheinen.

Sollte ein Arbeitnehmer wegen Unwetterschäden, Murenabgängen, Überflutung oder etwa auch Schneechaos nicht pünktlich oder gar nicht zur Arbeit kommen können, dann liegt ein sogenannter Dienstverhinderungsgrund vor, der ein Zuspätkommen oder Fernbleiben rechtfertigt. Dienstnehmer sind jedoch dazu verpflichtet, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um zur Arbeit zu erscheinen. „Alles Zumutbare“ bedeutet beispielsweise früher aufzubrechen oder mit dem eigenen Pkw zu fahren anstatt mit öffentlichen Verkehrsmitteln, um pünktlich bzw. überhaupt zur Arbeit zu kommen. Was zumutbar ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Außerdem sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber umgehend zu melden, dass man nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen kann.

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