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Ein Debanter enttarnte die Vollquarantäne als rechtswidrig

Die Beschwerde des Osttirolers gegen eine Corona-Strafe hatte weitreichende Folgen.

In seinem am Dienstag, 19. Jänner, veröffentlichten Urteil vom 10. Dezember hob der Verfassungsgerichtshof die Tiroler Vollquarantäne auf, die im Frühjahr 2020 verordnet wurde. Wie das Urteil offenbart, kam der Anstoß zu dieser Entscheidung aus Osttirol. Die damaligen Verordnungen von Landeshauptmann Günther Platter haben das Verlassen des eigenen Gemeindegebiets und auch das Verlassen des eigenen Wohnsitzes verboten. Ein Mann aus Nußdorf-Debant fasste im Frühjahr 2020 eine Geldstrafe von 150 Euro oder 14 Stunden Freiheitsstrafe aus, weil er einen öffentlichen Ort betreten hat, obwohl dies laut Verordnung nicht erlaubt war. Gegen diese Strafe legte der Osttiroler dann beim Tiroler Landesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Dabei gab er an, „dass er seinen Wohnsitz in Nußdorf-Debant für ein Treffen mit M*** in dessen Wohnung in Lienz verlassen hat und somit auch eine Zufahrt zu bzw. eine Abfahrt aus den Gemeinden stattgefunden hat.“ Das Gericht übergab die Causa in Form eines Antrags dem Verfassungsgerichtshof, der anschließend die Gesetzmäßigkeit der Verordnung prüfte. Das Landesverwaltungsgericht betonte laut dem Urteil der Höchstrichter, dass das angefochtene Verbot der Zufahrt zu und der Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet nicht durch das COVID-19-Maßnahmengesetz gedeckt war. Dieses Gesetz ermächtige nicht dazu, den Menschen anzuordnen, an einem bestimmten Ort – nämlich der jeweiligen Gemeinde, in der sie ihren Wohnsitz haben – zu verweilen. Landeshauptmann Platter habe dem als verordnungserlassende Behörde entgegengehalten, dass der VfGH lediglich ein Verbot des Verlassens des eigenen Wohnsitzes als rechtswidrig erachtet habe. Es sei daher fraglich, ob die Erwägungen der Höchstrichter tatsächlich „auf die hier zu beurteilende Konstellation übertragen werden könnten.“ Der VfGH entschied schließlich, dass die Tiroler Verordnung bis 5. April gesetzeswidrig und erst ab diesem Zeitpunkt durch das Epidemiegesetz gedeckt war. Die angefochtene Verordnung habe – so die Höchstrichter – „nicht das Betreten bestimmter Orte, sondern das Überschreiten von Gemeindegrenzen untersagt. Eine solche Verkehrsbeschränkung findet im Wortlaut des § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz keine Grundlage.“
Dolomitenstadt-Redakteur Roman Wagner studierte an der FH Joanneum in Graz und ist ein Reporter mit Leib und Seele. 2022 wurde Roman vom Fachmagazin Österreichs Journalist:in unter die Besten „30 unter 30“ gewählt.

6 Postings

Chronos
vor 3 Jahren

Seit Anbeginn halte mich an MNS, Hygiene u. Abstandsregeln. Laufen oder spazieren zu gehen (alleine), ohne die Gemeindegrenzen zu überschreiten (ohne, ist nicht überall möglich), das ging selbst mir durchaus zu weit! Deshalb hätte ich den Weg zu LVwG ohne zu zögern gewagt - 150 € zahlt sich zwar nicht aus, doch da geht´s ums Prinzip! Aber dann Beschwerde einzulegen und den großen Schritt zum VfGH zu wagen, benötigt Mut und Beharrlichkeit. Chapeau!

 
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DP
vor 3 Jahren

Ob man sich zu viel gefallen lässt? Vielleicht. Aber man nun leider auch oft gesehen, dass es ohne klare Vorschreibungen nicht funktioniert.

 
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Nickname
vor 3 Jahren

hinten nach ist vieles Gesetzeswidrig, zb Schichtbetrieb an den Schulen.. und was nun? es wir Schichtbetrieb angekündigt..

 
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Bergtirol1
vor 3 Jahren

Ob der Ursprung in Debant, Villach, Wien oder sonstwo entstanden ist ist mir persönlich komplett egal. Einerseits Respekt das man sich soviel Zeit und Mühe macht um 150 Euro anzufechten - - auch Respekt vor soviel juristischen Wissen! Ich hätte alles nicht ausser eines - - und das ist "Zeit", denn Ich hätte mein Treffen verschoben👍

 
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    Post_ler
    vor 3 Jahren

    Glaub mir Bergtirol1 - um das Geld ging es da sicher am allerwenigsten. Ich sage 👍🏻 in die Debant. Wir lassen uns viel zu viel gefallen.

     
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      Bergtirol1
      vor 3 Jahren

      ... Tja dann lieber post_ler versteh ich es noch weniger. - - wenn es nur um das Prinzip geht "ich mache was ich will, wo ich will, wann ich will und wie ich will" - - wenn das der einzige Sinn im Leben ist bleibt für Nächstenliebe nicht mehr viel übrig... Zusammengefasst "ich" versteh es dann noch weniger 😉

       
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