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„Demokratie-Eklat“: Grüne in Mutters nicht bei der Wahl

Bindestrich statt verpflichtender Kurzbezeichnung ist ein zwingender Ausschlussgrund.

Wegen eines Formfehlers bei der auszufüllenden Kurzbezeichnung dürfen die Grünen in der Gemeinde Mutters nahe Innsbruck am 27. Februar nicht bei den Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen antreten. Die Grünen sahen darin einen "Demokratie-Eklat", der Bürgermeister von Mutters und Leiter der Wahlbehörde, Hansjörg Peer, argumentierte gegenüber der "Tiroler Tageszeitung" am Samstag, dass aufgrund rechtlicher Schranken "keine andere Möglichkeit" geblieben sei. Aufgrund einer Novelle der Tiroler Gemeindewahlordnung (TGWO) ist heuer erstmals bei den Kommunalwahlen bei der Einreichung der wahlwerbenden Listen zusätzlich verpflichtend eine Kurzbezeichnung anzuführen. Weil die Liste "Grüne und Unabhängige Mutters" in diesem Feld jedoch nur einen Bindestrich eingefügt hatte, wurde die Partei mit Bürgermeisterkandidatin Lisa Kundwald von der Wahl unwiderruflich ausgeschlossen. Die Grünen hätten sich einen Hinweis auf die "formelle Neuerung" und eine Auslegung des Gesetzes "im Zweifel" für die Liste erwartet. "Was sich in Mutters abgespielt hat, ist demokratiepolitisch und moralisch verwerflich", ärgerte sich Landessprecher Christian Altenweisl. Eine Wahlanfechtung nach dem Urnengang wurde daher nicht ausgeschlossen. Für Peer sei dagegen eine Wahlanfechtung von den anderen Parteien so gut wie sicher gewesen, wenn man als Wahlbehörde den Mangel ignoriert hätte. Es sei daher nicht fair, der Behörde die Schuld zuzuschieben. "Ein gewisses Maß an Eigenverantwortung kann man von einer wahlwerbenden Partei verlangen", hielt er fest. "Wir haben das mit dem Land und unserem Gemeindeanwalt abgeklärt. Uns wäre zehnmal lieber gewesen, dass die Grünen antreten können", meinte der Bürgermeister.

3 Postings

Warum
vor 2 Jahren

für mich ist das eine genugtung, das diese abgehobenen GRÜNEN auch fehler machen,

 
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Der Graukofler
vor 2 Jahren

Es gibt Schlimmeres!

 
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osttirol77
vor 2 Jahren

§ 42 Behebung von Mängeln (1) Die Gemeindewahlbehörde hat die bei ihr rechtzeitig eingelangten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters unverzüglich zu überprüfen, ob sie dem § 35 bzw. dem § 40 entsprechen und ob die vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind. Der Gemeindewahlleiter hat zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 9 Abs. 3 und 4) eine nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2019, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen. Die Gemeindewahlbehörde hat weiters die bei ihr rechtzeitig eingelangten Koppelungserklärungen unverzüglich zu überprüfen, ob sie dem § 37 entsprechen. Stellt die Gemeindewahlbehörde bei einem Wahlvorschlag oder bei einer Koppelungserklärung Mängel fest, so hat sie den Zustellungsbevollmächtigten aufzufordern, die Mängel bis spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, zu beheben. (2) Behebbare Mängel nach Abs. 1 sind a) das Fehlen von Unterschriften nach den §§ 35 Abs. 4 und 40 Abs. 4, b) das Fehlen von Zustimmungserklärungen nach den §§ 35 Abs. 5 und 40 Abs. 5, c) bei Unionsbürgern als Wahlwerber, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen und die noch keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz haben, das Fehlen oder die Unvollständigkeit der Erklärung nach § 35 Abs. 6, d) das Fehlen von Unterschriften nach § 37 Abs. 2, e) die Unvollständigkeit der Angaben nach den §§ 35 Abs. 3 lit. b und 40 Abs. 3 lit. b. (3) Ein Wahlwerber, der auf mehreren Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates bzw. für die Wahl des Bürgermeisters enthalten ist, ist von der Gemeindewahlbehörde aufzufordern, sich schriftlich für einen Wahlvorschlag zu entscheiden. Auf allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Entscheidet sich der Wahlwerber bis zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt nicht, so wird er nur auf dem als ersten bei der Wahlbehörde eingebrachten Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates bzw. für die Wahl des Bürgermeisters belassen. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Gemeindewahlbehörde zu ziehende Los. Die Unterfertigung des Wahlwerbers nach § 35 Abs. 5 und seine sonstigen Unterfertigungen nach diesem Gesetz gelten nur hinsichtlich jenes Wahlvorschlages als erfolgt, auf dem er belassen wird. (4) Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates nach § 35 Abs. 4 unterfertigt, so ist seine Unterfertigung nur für den als ersten eingebrachten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterfertigungen für die anderen Wahlvorschläge gelten als nicht beigesetzt. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Gemeindewahlbehörde zu ziehende Los.

 
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