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Mit einer Gesetzesnovelle will das Land Südtirol die aquatischen Lebensräume schützen. Fotos: LPA/Amt für Jagd und Fischerei

Mit einer Gesetzesnovelle will das Land Südtirol die aquatischen Lebensräume schützen. Fotos: LPA/Amt für Jagd und Fischerei

Neues Fischereigesetz in Südtirol in Kraft

Die Novelle soll den Fischen mehr Schutz bringen und die Fischerei in die Pflicht nehmen.

Nach 44 Jahren hat die Südtiroler Landesregierung im Dezember 2022 ein neues Fischereigesetz auf den Weg gebracht, das heute, Mittwoch, in Kraft tritt. „Es gab wirtschaftliche und rechtliche Notwendigkeiten dafür, aber auch die Tatsache, dass es immer mehr Bewusstsein für den Schutz und Erhalt unserer Umwelt gibt und auch braucht“, erklärt Landesrat Arnold Schuler. Einheimische Wassertiere- und Pflanzen sollen durch die Novelle bestmöglich geschützt und so natürlich wie möglich erhalten werden. 

Das neue Gesetz nimmt einerseits die Fischerei in die Pflicht, aber auch private Besitzer von Gewässern. Auch private Teichbesitzer dürfen laut Schuler ihren Teich künftig nur noch mit zugelassenen, heimischen Fischarten besetzen. Ausnahmen gelten, wenn vorab eine Genehmigung des Ministeriums für den Besatz mit „fremdländischen Fischen“ eingeholt wird. Als heimische Fische gelten beispielsweise die Marmorierte Forelle, die Adriatische Äsche und der Karpfen.

Die Marmorierte Forelle ist eine anerkannte heimische Fischart – bereits vor 1492 kam sie in Südtiroler Gewässern vor.

„Neu ist zudem, dass es in Gewässern, in denen die Fortpflanzung auf natürlichem Wege funktioniert und alle Altersstadien von Fischen vorkommen, keinen Besatz mehr geben darf“, so Schuler. Künftig dürfen auch Minderjährige fischen. „Ein Fischer darf einen Minderjährigen mit zum Fischen nehmen und ihm unter seiner Aufsicht die Angel überlassen“, erklärt Schuler. Für den Schutz des Lebensraums Wasser werden auch Eingriffe ins Fischwasser und Tätigkeiten in der unmittelbaren Umgebung geregelt. Auch für sportliche Aktivitäten im Fischwasser gelten neue Vorgaben.

Sport- und Freizeitaktivitäten sollen vorerst weiterhin ausgeübt werden können, binnen Jahresfrist wird aber nachgeschärft. Im Fischereigesetz bereits geregelt sind die Entschädigungen bei Wasserableitungen. Für öffentliche Einrichtungen der Landesverwaltung genügt künftig eine einfache Meldung an das zuständige Landesamt. Private Bauträger müssen ein Gutachten anfordern. Darin können unter anderem Ausgleichsmaßnahmen vorgeschrieben werden. „Werden die Auflagen des Amtes nicht eingehalten, besteht künftig die Möglichkeit, den Bau einzustellen“, so Schuler.

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