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Nikotinbeutel-Verbot für Minderjährige in Tirol

Neue Fassung des Jugendschutzgesetzes beinhaltet ein Erwerbs- sowie Konsumverbot für unter 18-Jährige.

„Auch Nikotinbeutel dürfen nicht weitergegeben werden“, wurde per Landtagsbeschluss vom 22. März 2023 der aktuellen Fassung des Tiroler Jugendschutzgesetzes hinzugefügt. Im Nachsatz wird konkretisiert, dass unter 18-Jährigen nunmehr der Erwerb als auch der Konsum von Nikotinbeuteln in der Öffentlichkeit untersagt ist. 

Ausschlaggebend für die Aufnahme von Nikotinbeuteln in das Tiroler Jugendschutzgesetz ist der vermehrte Konsum der weißen Beutelchen unter Minderjährigen. Suchtexpert:innen machten im vergangenen Jahr immer wieder darauf aufmerksam, dass das nicht selten als ungefährlich beworbene Produkt für Jugendliche eine Einstiegsdroge darstelle und gesundheitliche Schäden begünstige - wir berichteten.

Die nikotinhaltigen Beutelchen sind im Tiroler Jugendschutzgesetz nun nicht nur erfasst, sondern auch explizit genannt. Foto: unsplash/Swenico

Auch wenn sich die österreichischen Tabaktrafikant:innen in der Zwischenzeit schon strengere Maßnahmen auferlegt hatten – Nikotinbeutel wurden nicht an unter 18-Jährige verkauft – war dies aus gesetzlicher Sicht noch nicht geregelt: Nikotinbeutel fallen durch den fehlenden Tabak nicht in das Tabak- und Nichtraucherschutzgesetz und auch in den bundesländereigenen Jugendschutzgesetzen gab es bisher keine Vermerke, die das relativ neue Produkt umfassen. 

Die Tiroler Kinder- und Jugendanwaltschaft begrüßt, dass das Verbot für den Konsum und Erwerb sowie die Weitergabe von jugendgefährdenden Waren nun im Tiroler Jugendschutzgesetz auf Nikotinbeutel ausgedehnt wird. Bemängelt wird allerdings, dass zukünftige neue Produkte wiederum nicht von der Regelung erfasst sein werden. 

Man könne zwar nicht prognostizieren, in welcher Form ähnliche Produkte in Zukunft in Umlauf gebracht werden, ausschließen könne man es allerdings keinesfalls, so die Jugendanwaltschaft. Aus diesem Grund hätte man sich eine breiter gefasste Formulierung gewünscht, wie sie sich beispielsweise im Vorarlberger Jugendschutzgesetz finden lässt: Hier sind die Nikotinbeutel im Verbot von „sonstigen Rausch- und Suchtmitteln, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Abhängigkeit, Betäubung oder physische oder psychische Erregungszustände hervorzurufen“ umfasst. 

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