Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Vogelgrippe (H5N1) werden in Tirol deutlich verschärft. Ab Donnerstag gilt in 57 Tiroler Gemeinden Stallpflicht für Geflügelhalterinnen und -halter. Betroffen sind vor allem die Unterinntalfurche von Kufstein bis Telfs sowie die Achenseeregion. Insgesamt betrifft die Maßnahme rund 1.400 Betriebe mit etwa 70.000 Tieren, die ab sofort dauerhaft im Stall gehalten werden müssen.
Kleinbetriebe mit weniger als 50 Tieren können ausgenommen werden, sofern sie sämtliche Schutzmaßnahmen einhalten. Enten und Gänse müssen unabhängig von der Betriebsgröße stets getrennt von anderem Geflügel gehalten werden. Fütterung und Tränkung dürfen ausschließlich im Stall oder in geeigneten Unterständen erfolgen. Die Behörden informieren alle betroffenen Halter und Gemeinden direkt über die genauen Vorgaben.

Die Vogelgrippe ist bislang in Tirol bei Haus- oder Wildvögeln noch nicht nachgewiesen worden. Das Virus gelte laut Landesveterinärdirektor Matthias Vill weiterhin als nicht gefährlich für Menschen – eine Übertragung sei nur in seltenen Fällen bei engem Geflügelkontakt möglich. Trotzdem bleibe das Risiko einer Ausbreitung insbesondere durch Wildvögel hoch, vor allem in Gewässernähe.
Die Bevölkerung wird aufgerufen, tot aufgefundene Wasser- und Greifvögel umgehend den Behörden zu melden; Singvögel und Tauben sind davon ausgenommen. Sollten in Tirol Infektionen nachgewiesen werden, müssten weitere Gebiete mit strengeren Auflagen rechnen.
Geltende Vorsichtsmaßnahmen für alle Geflügelhalter in Tirol (seit 3. November 2025)
- Enten und Gänse müssen getrennt von anderem Geflügel gehalten werden.
- Das Geflügel ist entweder bestmöglich vor dem Kontakt mit Wildvögeln zu schützen (Netze, Dächer) oder die Fütterung und Tränkung der Tiere darf nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgen.
- Die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.
- Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
- Bei einem Abfall der Futter- oder Wasseraufnahme, bei Abfall der Legeleistung sowie bei erhöhten Mortalitätsraten ist verpflichtend die Behörde zu informieren.
- Veranstaltungen mit Geflügel sowie in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln (Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte etc.) können von der lokal zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt werden, sofern bestimmte Auflagen eingehalten werden.
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