Am Donnerstag, 7. Mai, geht die Spurensuche nach dem Finanzdesaster der Marktgemeinde Matrei in die nächste Runde. Wieder tagt der Finanzkontrollausschuss des Tiroler Landtages. Diesmal muss sich – neben den schon in der ersten Runde Befragten – auch Landeshauptmann Anton Mattle den Fragen der Abgeordneten stellen.
Nicht nur diesem Hintergrund sorgt ein aktuelles Erkenntnis des Tiroler Landesverwaltungsgerichts zu dieser Causa für Aufsehen. Es zwingt die Tiroler Gemeindeabteilung zu mehr Transparenz und stärkt das Recht auf Amtsinformation.
Worum geht es? Grünen-Klubobmann Gebi Mair wollte die gesamte schriftliche Kommunikation des Landes mit der Marktgemeinde Matrei in Osttirol zu deren Gemeindefinanzen der Jahre 2016 bis 2026 einsehen und berief sich auf das neue Informationsfreiheitsgesetz (IFG).
Per E‑Mail forderte Mair am 18. Februar 2026 die digitale Übermittlung von Briefen, Prüfberichten, E‑Mails sowie Nachrichten über Messengerdienste wie WhatsApp auf Diensthandys von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Landesverwaltung und der Regierungsbüros. Inhaltlich beschränkte sich das Begehren auf die Finanzen der Gemeinde Matrei, andere Gemeinden sollten außen vor bleiben.
Die Gemeindeabteilung reagierte mit einem „Verbesserungsauftrag“: Mair solle das Informationsbegehren inhaltlich genau formulieren und eingrenzen, da Umfang und Inhalt der angeforderten Informationen nicht klar seien, außerdem sei kein konkretes Organ genannt.

Mair präzisierte daraufhin am 26. Februar 2026 noch einmal: Er beschrieb abermals die Kommunikationspartner, verwies auf den aktuellen Rechnungshofbericht zur Marktgemeinde Matrei und listete beispielhaft Themen wie Kredite, Schulden, Ausgaben, Voranschläge und die aufsichtsbehördliche Behandlung der Gemeindefinanzen auf.
Zugleich benannte er detailliert die betroffenen Organe – Tiroler Landesregierung, Amt der Tiroler Landesregierung, Bezirkshauptmannschaft Lienz, Gemeindeorgane Matrei – und hielt fest, dass die Gemeindeabteilung aus seiner Sicht die „bestgeeignete“ Stelle zur Erteilung der Information sei und im Fall mangelnder Zuständigkeit an die richtige Stelle weiterleiten müsse. Er stellte außerdem klar, dass er mit geschwärzten Unterlagen einverstanden sei und im Fall teilweiser oder verweigerter Erteilung einen Bescheid verlange.
Warum die Landesregierung den Antrag abwies
Trotz dieser Nachbesserung wies die Gemeindeabteilung den Antrag mit Bescheid vom 26. März 2026 zurück. Sie argumentierte, Mair sei dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen, sondern habe das ursprüngliche Ansuchen teilweise wiederholt und teilweise erweitert, ohne es im Umfang einzuschränken.
Der Antrag sei faktisch gleichbedeutend mit dem Begehren auf „alle Informationen“ zur Finanzkommunikation mit Matrei über zehn Jahre und daher unzulässig, weil der Aufwand die sonstige Tätigkeit des Organs unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.
Begriffe wie „Kommunikation“, „insbesondere“, „jedenfalls“ oder „etc.“ seien zu unklar, um zu erkennen, welche konkreten Informationen begehrt werden. Zudem sei nicht klar, welches Organ genau angesprochen sei, weshalb man im Bescheid nur allgemein auf „weitere Organe“ verweise.
In einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht hielt Mair dagegen. Sein Begehren sei zeitlich, örtlich und thematisch so weit wie möglich eingegrenzt. Für jemanden außerhalb der Gemeindeabteilung sei eine genauere Bezeichnung von einzelnen Schriftstücken gar nicht leistbar. Es gehe nicht um Privatinteressen, sondern um ein öffentliches Interesse im Sinne eines „public watchdog“, weil die Gemeindefinanzen von Matrei – samt Rechnungshofbericht – öffentlich intensiv diskutiert würden, und das Ergebnis der Anfrage journalistisch ausgewertet und veröffentlicht werden solle.
Die Kernargumente des Gerichts
Das Landesverwaltungsgericht Tirol prüfte nicht, ob Mair die verlangten Unterlagen tatsächlich bekommt, sondern ausschließlich, ob die Zurückweisung wegen angeblich unzureichender Präzisierung rechtmäßig war. Richterin Gudrun Müller stellt schließlich klar:
• „Mängel“ im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG sind nur echte Formfehler – etwa wenn klar erkennbare Anforderungen an ein schriftliches Anbringen nicht erfüllt sind.
• Sonstige „Unzulänglichkeiten“, die bloß die Erfolgsaussichten eines Antrags betreffen, rechtfertigen keinen Verbesserungsauftrag mit der Drohung einer Zurückweisung.
Im konkreten Fall sieht das Gericht das Ersuchen vom 18. Februar 2026 bereits als „inhaltlich klar und bestimmt“ und die begehrte Information im Sinn des IFG „präzise bezeichnet“ an. Mair verlange klar umrissen: schriftliche Kommunikation zwischen Land Tirol und der Marktgemeinde Matrei i.O. zu deren Gemeindefinanzen im Zeitraum 2016–2026.
Eine zusätzliche Verpflichtung, einzelne konkrete Schreiben zu benennen, würde die Informationsfreiheit ad absurdum führen, so die Richterin: Gerade weil Antragsteller nicht wissen können, welche Dokumente existieren, dürfen Behörden nicht verlangen, dass sie jedes Schriftstück im Vorhinein einzeln benennen. Dass in der Behörde sehr wohl klar ist, dass umfangreiche Akten und Dokumente zum Thema vorhanden sind, ergibt sich für das Gericht im Übrigen aus der Begründung des abweisenden Bescheids selbst, in dem die Gemeindeabteilung von einer „umfassenden Menge an Akten“ und aufwändiger Bearbeitung spricht.
Kritik übt das Gericht auch daran, dass die Gemeindeabteilung einerseits monierte, der Antrag sei beim falschen Organ eingebracht, andererseits aber ihrer Pflicht zur Weiterleitung nicht nachgekommen sei.
Konsequenzen und Grenzen der Entscheidung
Das Landesverwaltungsgericht hebt den Bescheid der Tiroler Landesregierung, Abteilung Gemeinden, auf und verweist die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurück. Damit ist festgehalten: Die Zurückweisung des Informationsbegehrens wegen angeblich nicht erfüllten Verbesserungsauftrags war rechtswidrig.
In der Sache selbst – also ob, in welchem Ausmaß und mit welchen allfälligen Schwärzungen die Informationen herauszugeben sind – trifft das Gericht ausdrücklich keine Entscheidung. Das muss nun die Gemeindeabteilung in einem neuen Verfahren prüfen, wobei sie etwaige Ablehnungsgründe nach dem IFG (Datenschutz, Amtsgeheimnisse im Übergang, unverhältnismäßiger Aufwand etc.) klarer und substanzieller als bisher darlegen müsste.
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