Ist gewidmetes Bauland zehn Jahre nach Inkrafttreten der Widmung immer noch nicht bebaut und liegt auch keine Baubewilligung vor, sollen Grundbesitzer:innen künftig zur Kasse gebeten werden. Das sehen zumindest die Pläne der Tiroler Landesregierung vor, die jedoch zahlreiche Ausnahmeregelungen enthalten.
Gemeinden entscheiden über Einführung und Höhe
Denn zunächst einmal wird diese sogenannte Baulandmobilisierungsabgabe den Gemeinden als freiwilliges Instrument übergeben. Somit entscheiden die Kommunen selbst, ob sie die Abgabe tatsächlich einheben. Auch die Festlegung der Abgabenhöhe obliegt dem Gemeinderat, definiert werden lediglich Mindest- und Höchstbeträge.
Mit Ausnahme von Lienz und Gaimberg fallen sämtliche Osttiroler Gemeinden in die erste Gruppe, für die das Gesetz bei Grundstücken unter 700 Quadratmetern eine jährliche Abgabe von mindestens 190 und maximal 790 Euro vorsieht. Für Lienz und Gaimberg kommen dagegen, sollten die Gemeinden eine Baulandabgabe beschließen, die Sätze der zweiten Gruppe zur Anwendung. Bei einer Fläche von unter 700 Quadratmetern liegen diese zwischen 800 und 1.530 Euro.
Insgesamt orientiert sich die Abgabenhöhe an einer fünfteiligen Stufenskala, deren oberes Ende bei Flächen mit mehr als 5.000 Quadratmetern angesiedelt ist. Bei einer solchen Grundstücksfläche sind für die erste Gemeindegruppe Abgaben zwischen 1.330 und 5.530 Euro bzw. für die zweite Gemeindegruppe Abgaben zwischen 5.600 und 10.710 Euro vorgesehen.
Start 2032 und zahlreiche Ausnahmen
Das Gesetz, das in der Oktober-Landtagssitzung zum Beschluss vorgelegt wird, soll 2027 in Kraft treten und ab 2032 anwendbar sein. Auf diese Weise soll eine angemessene Übergangsfrist gewährleistet werden, wie es in der Aussendung des Landes heißt.
Als Ausnahmen, die nicht von der Baulandabgabe betroffen sind, gelten Grundstücke für den Eigenbedarf im Sinne eines Familienfreibetrags, landwirtschaftliche Betriebsflächen, neu erworbene Grundstücke bis fünf Jahre nach Erwerb und Grundstücke im Verlassenschaftsverfahren. Auch Grundstücke von Gemeinden, gemeinnützigen Bauvereinigungen, des Tiroler Bodenfonds und des Landeskulturfonds sind nicht von der Abgabe umfasst.
Rechtliche Gründe wie befristet gewidmetes Bauland, Raumordnungsverträge (Vertragsraumordnung), Bausperren, Umlegungs- und Zusammenlegungsverfahren führen ebenfalls zu einer Abgabenbefreiung. Auch in jenen Fällen, in denen der Eigentümer bei der Gemeinde eine Rückwidmung in Freiland anregt bzw. dieser zustimmt, fällt keine Abgabe an.
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