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27 Erleichterungen im Tiroler Baurecht geplant

Weniger Bürokratie, dafür Erleichterungen bei Bestandsbauten soll eine Novelle bringen.

In dieser Woche startet die Begutachtung des Tiroler Baurechts-Deregulierungsgesetzes, mit dem die bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften in Tirol vereinfacht werden sollen.

Zu den wesentlichen Zielen gehören unter anderem beschleunigte Genehmigungsverfahren, Erleichterungen bei der Schaffung von leistbarem Wohnraum sowie verbesserte Möglichkeiten zur thermischen Sanierung.

Die 27 Änderungen im Überblick

Insgesamt werden vonseiten des Landes 27 konkrete gesetzliche Erleichterungen angeführt, wobei die meisten Vereinfachungen das Bauen im Bestand betreffen.

Allgemeine Erleichterungen
  • Paketabholstationen unterliegen nicht der Bauordnung, es ist keine Widmung und kein Bauverfahren nötig
  • Beschattung darf als untergeordneter Bauteil in die Mindestabstandsflächen ragen (Sonnenlamellen)
  • Erleichterungen beim Überbauen von Grundstücksgrenzen (ohne Sonderfläche und Bebauungsplan)
  • Reduktion der erforderlichen Anzahl der Stellplätze bei Mitarbeiterwohnhäusern
  • Erleichterungen bei der nachträglichen thermischen Sanierung von Gebäuden (dürfen künftig 30 Zentimeter in die Mindestabstände und 40 Zentimeter über die zulässige Höhe ragen)
    Erleichterungen bei Stützmauern, Einfriedungen und bewehrter Erde
Technische Erleichterungen
  • Offene Balkone können auch „aufgeständert“ werden (statische Anbringung an Wandflächen oft schwierig und wesentlich billiger)
  • Erleichterungen bei der Installation von Sicherheitsbeleuchtungen (Abgehen von neuer ÖNorm)
  • Wesentliche brandschutztechnische Erleichterungen bei Batterieräumen (bis 100kW)
  • Brandschutztechnische Erleichterungen bei Garagen an der Grundstücksgrenze (bessere Nachverdichtung möglich, keine Beurteilung durch Brandschutzsachverständige notwendig)
  • Ausdehnung der Prüfintervalle von Heizungsanlagen – z. B. einfache Prüfung alle zwei (Gas) oder vier Jahre (biogen und fossil) bis 100 kW (früher ab 26 kW jährlich) und jährliche Überprüfung erst ab 100 kW (früher schon bei 50 kW)
  • Ausdehnung der Prüfpflichten bei Aufzügen in Wohnhäusern von einem auf drei bzw. zwei Jahre
Erleichterungen beim „Bauen im Bestand“
  • Erleichterungen bei der Barrierefreiheit bei Gebäuden, die durch Zu- oder Umbau oder einer Verwendungszweckänderung zu einer Wohnanlage werden
  • Abweichen immer möglich, wenn das ursprüngliche Anforderungsniveau des Bestandes nicht verschlechtert wird
  • Weiteres Abweichen von den technischen Vorgaben möglich, wenn Einhaltung der Bestimmungen technisch nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich oder zum Schutz der Eigenart des Gebäudes erforderlich ist 
  • Unterschreiten der Mindestraumhöhe möglich (Bestand oft zu niedrig oder Innendämmung notwendig) 
  • Unterschreiten der Mindestlichteintrittsflächen (im Bestand oft zu kleine Fenster)
  • Abweichen bei der Belüftung von Räumen (auch über angrenzenden Räumen möglich)
  • Erleichterungen bei Fluchtwegen (bestehende Treppenhäuser müssten oft aufwändig neu- oder umgebaut werden)
  • Erleichterungen bei Rampen (steiler möglich) und Handläufen (Verlängerung im Bestand oft nicht umsetzbar)
  • Erleichterungen bei Durchgangsbreiten und -höhen sowie Bewegungsflächen für Rollstühle (im Bestand oft nicht oder nur sehr aufwändig umsetzbar)
  • Erleichterungen bei Fluchttüren (bis 40 Personen nicht in Fluchtrichtung möglich)
  • Erleichterungen bei Treppen hinsichtlich Schrittmaßen und Podesten (im Bestand oft nicht oder nur sehr aufwändig umsetzbar)
  • Erleichterungen bei der Ausgestaltung von Aufzügen
  • Barrierefreie Erschließung auch über Nebeneingang möglich
  • Bestehende Absturzsicherungen müssen nicht nach OIB-RL 4 nachgerüstet werden
  • Podest bei Haupttreppen kann entfallen

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