Ihr Dolo Plus Vorteil:
Diesen Artikel jetzt anhören

Kind krank, beide Eltern im Beruf – was tun?

Der ÖGB informiert zu Beginn der Erkältungssaison über die gesetzlich garantierte Pflegefreistellung.

Die ersten Erkältungen sind bereits im Anmarsch, damit einher geht kurz nach Schulbeginn die Frage für viele Eltern, wie sie sich um ihre erkrankten Kinder kümmern können. Arbeitnehmer:innen haben grundsätzlich das Recht, bei ihrem kranken Kind oder pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause zu bleiben und zwar eine Woche pro Jahr.

Bei Kindern unter 12 Jahren steht Pflegenden eine zweite Woche zu. Das gilt übrigens auch bei psychischen Belastungen der Kinder. „Dabei sind allerdings einige Eckpunkte zu beachten: Um die Pflegefreistellung muss man nicht ansuchen, allerdings ist der Arbeitgeber unverzüglich zu informieren. In dieser Zeit erhält man auch weiterhin seinen Lohn bzw. sein Gehalt“, informiert Tirols geschäftsführende ÖGB-Landesvorsitzende Sonja Föger-Kalchschmied. Sie verweist zudem darauf, dass ergänzende Regelungen auf betrieblicher Ebene durchaus möglich sind.
 
Hier die wichtigsten Antworten auf Fragen zur Freistellung:
 

Für wen kann ich die Pflegefreistellung in Anspruch nehmen?

Für alle nahen Angehörigen. Das sind Ehepartner:in, eingetragene Partner:in, Lebensgefährt:in, Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern, Pflege- und Adoptivkinder und leibliche Kinder des Partners/der Partnerin, auch wenn diese nicht im gemeinsamen Haushalt leben.

Ich habe ein Woche Pflegefreistellung. Stimmt das?

Ja, vereinfacht gesagt, haben Arbeitnehmer:innen Anspruch auf bis zu einer Woche Pflegefreistellung im Jahr – unabhängig von der Anzahl der Kinder oder zu pflegenden Angehörigen. Diese Woche ist im Ausmaß der Wochenarbeitszeit zu berechnen und kann tage- oder stundenweise konsumiert werden. Eine zweite Woche steht einem Elternteil zu, allerdings nur dann, wenn das Kind noch nicht 12 Jahre alt ist. Dann kann man innerhalb eines Arbeitsjahres (wiederum im Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit) eine zweite Pflegefreistellungswoche nehmen.

Was, wenn ich mehr als eine Woche Pflegefreistellung benötige?

Unter besonderen Umständen kann auch bei ausgeschöpfter Pflegefreistellung ein Anspruch auf bezahlte Dienstverhinderung bestehen.

Muss ich um Pflegefreistellung ansuchen?

Nein. Man muss den Arbeitgeber aber unverzüglich darüber informieren, dass man eine Pflegefreistellung in Anspruch nimmt. Eine Erlaubnis benötigt man nicht. Anspruch darauf hat man sofort nach Antritt des Arbeitsverhältnisses.

Kann mein Arbeitgeber verlangen, dass der andere Elternteil zuhause bleibt?

Pflegefreistellung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn man sie tatsächlich benötigt. Wenn zum Beispiel ein Elternteil in Karenz ohnehin zuhause ist oder sich die Großeltern um das kranke Kind kümmern, gibt es keine Pflegefreistellung. Der Arbeitgeber kann aber nicht verlangen, dass man eine Pflegekraft engagiert, oder bestimmen, welcher Elternteil zuhause bleibt.

Muss ich beim Arbeitgeber ein ärztliches Attest vorweisen?

Der Arbeitgeber ist berechtigt, eine Bestätigung zu verlangen. Bei der Pflegefreistellung im engeren Sinn wird dies ein ärztliches Attest sein, bei der Begleitungsfreistellung eine Bestätigung der Heil- bzw. Pflegeanstalt. Entstehen hierbei Kosten, sind diese vom Arbeitgeber zu tragen.

Werde ich in der Pflegefreistellung weiterbezahlt?

Während der Pflege darf man finanziell nicht schlechter gestellt sein. Man bekommt das gleiche Entgelt, das man bekommen hätte, hätte man die Pflegefreistellung nicht in Anspruch genommen.

Was ist, wenn die Betreuungsperson eines Kindes krank wird?

Pflegefreistellung kann man auch dann nehmen, wenn die Person, die das leibliche Kind ständig betreut, aus schwerwiegenden Gründen ausgefallen ist. Für die sogenannte „Betreuungsfreistellung“ ist kein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind notwendig. Auch für nicht leibliche Kinder kann eine Betreuungsfreistellung in Anspruch genommen werden, wenn mit dem leiblichen Elternteil und dem Kind ein gemeinsamer Haushalt besteht.

Mein Kind muss ins Spital, darf ich es begleiten?

Für die Betreuung des eigenen Kindes (auch Wahl- und Pflegekinder) oder eines leiblichen Kindes des/der Ehegatt:in, des/der eingetragenen Partner:in oder Lebensgefährt:in (sofern ein gemeinsamer Haushalt vorliegt) bis zum 10. Lebensjahr, im Krankenhaus kann man eine Pflegefreistellung nehmen.

Was ist die Rehabilitationsfreistellung?

Ein Elternteil hat das Recht auf Freistellung, um sein Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bei einem stationären Reha-Aufenthalt zu begleiten. Das gilt nicht nur für leibliche Kinder, sondern auch für Wahl- oder Pflegekinder sowie für leibliche Kinder des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder Lebensgefährten. Für diese Zeit kann Pflegekarenzgeld beantragt werden.

Keine Postings

Ein Posting verfassen

Sie müssen angemeldet sein, um ein Posting zu verfassen.
Anmelden oder Registrieren