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Sind Zwölfjährige bald strafmündig?

Landeshauptmänner Wallner und Mattle für Herabsetzung. Kinder- und Jugendanwaltschaft hält dagegen.

In Wellen poppt seit einigen Jahren die Frage, ob das Strafmündigkeitsalter von bislang 14 auf künftig zwölf Jahre herabgesetzt werden soll, immer wieder einmal auf. Besonders Konjunktur hat die Forderung, deren prominenteste Verfechterin die FPÖ ist, immer dann, wenn sich Fälle mit sehr jungen Täter:innen ereignen. Vehement dagegen halten hingegen unterschiedlichste Kinderschutzorganisationen, indem sie die Devise Prävention bzw. Intervention statt Strafe proklamieren.

Wallner und Mattle für Herabsetzung

Zuletzt wurde die Forderung von Vorarlbergs Landeshauptmann Markus Wallner (ÖVP) erneut aufs Tapet gebracht. Der Vorsitzende der Landeshauptleutekonferenz behauptete in der Pressestunde: „Wer früh Grenzen übertritt, der muss auch damit rechnen, dass früh Grenzen aufgezeigt werden.“ Wallner wolle nicht den „Teufel an die Wand malen“, warnte aber vor „einer Situation wie in den Vororten Stockholms, wo Jugendliche von erwachsenen Tätern benutzt werden. So eine Situation will ich in Österreich nicht haben.“

Vorarlbergs Landeshauptmann Markus Wallner hat derzeit den Vorsitz der LH-Konferenz inne und brachte die Strafmündigkeit ab zwölf zurück aufs Tapet. Foto: EXPA/Schrötter

Unterstützung erhielt Wallner von seinem Tiroler Amtskollegen Landeshauptmann Anton Mattle, der sich gegenüber der TT fast wortgleich für eine Senkung des Strafmündigkeitsalters aussprach: „Wer früh Grenzen überschreitet, dem gehören auch früh Grenzen aufgezeigt. Wegschauen bis zum 14. Geburtstag ist keine ausreichende Antwort.“

KIJA: Kinderschutz statt Strafen

Ein klares Nein zur Herabsetzung der Strafmündigkeit kommt indes von den neun Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs (KIJA), die ihre bisherige Position im Rahmen ihrer Herbsttagung am Grillhof in Innsbruck bekräftigten.

Sie betonen, dass die Abkehr von delinquentem Verhalten und die nachhaltige Entwicklung delinquenter Minderjähriger außerhalb des strafrechtlichen Kontexts erwiesenermaßen besser möglich sei. Auch eine Generalprävention sei durch die frühere Strafmündigkeit nicht zu erwarten.

Alle neun österreichischen Kinder- und Jugendanwälte sprechen sich klar für das Behalten der Strafmündigkeit ab 14 Jahren aus. Foto: Land Tirol/Saxl

Denise Schiffrer-Barac, Kinder- und Jugendanwältin für die Steiermark, stellt klar: „Dass Kinder, die vor Erreichen der Strafmündigkeit eine Straftat begangen haben, nicht förmlich angeklagt werden können, bedeutet nicht, dass ihr Verhalten folgenlos bleibt. Vielmehr bedarf es geeigneter Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen, die an den Ursachen delinquenten Verhaltens ansetzen und einer weiteren Entwicklung in diese Richtung wirksam entgegenwirken.“

Interventionen in der Familie

Entsprechend wird der gezielte Ausbau präventiver und frühinterventiver Angebote gefordert. Diese sollen primär in den Familien, insbesondere bei vulnerablen Konstellationen oder bei Gewaltneigung, ausgebaut werden. Außerdem sollen niederschwellige Angebote wie Erziehungsberatung, flexible Hilfen, Lernunterstützung und Freizeitpädagogik weiter forciert werden.

Ergänzend bedarf es aus Sicht der Kinder- und Jugendanwaltschaften der Ausweitung ambulanter sozialtherapeutischer und -psychiatrischer Angebote zur Vermeidung stationärer Betreuung und einer Stärkung der Kooperation zwischen Kinder- und Jugendhilfe, mobiler und Offener Jugendarbeit, Gerichten, Polizei, Kindergärten und Schulen.

Neurologische Entwicklung noch nicht abgeschlossen

Mit Verweis auf internationale Standards und die UN-Kinderrechtskonvention verwahrten sich die Kinder- und Jugendanwaltschaften bereits 2024 in einem Positionspapier gegen die Senkung der Strafmündigkeit.

Ein Mindestalter von 14 Jahren sei auch deshalb international üblich, weil „Erkenntnisse aus der Entwicklungspsychologie und den Neurowissenschaften darauf hinweisen, dass der Reifeprozess und die Fähigkeit zu abstraktem Denken bei Jugendlichen im Alter von 12 bis 13 Jahren noch nicht vollständig abgeschlossen sind, da sich ihr frontaler Kortex noch in der Entwicklung befindet.“

Folglich sei davon auszugehen, „dass sie die Konsequenzen ihres Handels nicht vollständig erfassen und Strafverfahren nicht erfassen können. Auch der Eintritt in die Pubertät wirkt sich auf diese Fähigkeiten aus.“

Vor diesem Hintergrund forderte die UN-Kinderrechtskonvention die Vertragsstaaten dazu auf, „die jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen“ und „das Mindestalter für die Strafmündigkeit gemäß Artikel 41 der UN-KRK unter keinen Umständen zu senken.“

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