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Studienanfänger sind künftig stärker gefordert

UG-Novelle bringt Mindestleistung von 24 ECTS-Punkten in den ersten beiden Jahren.

Die lange erwartete Novelle zum Universitätsgesetz (UG) schreibt erstmals eine Mindeststudienleistung für Studienanfänger vor: Wer ab dem Wintersemester 2021/22 ein Bachelor- oder Diplomstudium beginnt, muss in den ersten beiden Jahren mindestens 24 ECTS-Punkte in diesem Studium schaffen. Ansonsten erlischt die Zulassung an dieser Hochschule für zehn Jahre - an anderen Einrichtungen kann das Fach dann aber weiter belegt werden. "Universitäten sollen sich um ihre Studierenden kümmern und ihnen einen guten Einstieg in ihr Studium ermöglichen", so Bildungsminister Heinz Faßmann (ÖVP) bei einer Pressekonferenz Anfang Dezember. "Studierende sollen aber auch klar deklarieren, dass sie ein Fach ernsthaft studieren." Im Gespräch seien auch viel strengere Regeln gewesen. "Andere Stakeholder wollten deutlich mehr." Universitäten müssten wissen, für wie viele Studierende sie eine bestimmte Infrastruktur vorhalten müssen. "Keiner von uns will Studierende sekkieren."
Minister Heinz Fassmann: "Keiner von uns will Studierende sekkieren." Foto: APA
Umgekehrt gebe es auch Erleichterungen für Studierende, so die Grüne Wissenschaftssprecherin Eva Blimlinger. So kommt etwa eine Beweislastumkehr bei der Anrechnung von ECTS-Punkten. Die Hochschulen müssen nun nachweisen, dass an anderen Einrichtungen erbrachte Leistungen nicht anerkannt werden können. Bis zu einem Ausmaß von 90 ECTS können außerdem wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten/Praktika, berufliche Qualifikationen oder Vorqualifikationen einer berufsbildenden höheren Schule (z.B. HTL oder HAK) angerechnet werden. Darüber hinaus wolle man eine "ECTS-Gerechtigkeit" schaffen. Derzeit würden vielfach aufwendige Lehrveranstaltungen nur mit wenigen ECTS-Punkten bewertet, um alles in ein Studium "hineinpacken" zu können, so Blimlinger.
Künftig gebe es mehr „ECTS-Gerechtigkeit” unterstreicht Eva Blimlinger, Wissenschaftssprecherin der Grünen.
Auch für Studierende in einer fortgeschrittenen Studienphase gibt es Neuerungen: Nach Absolvierung von 100 ECTS können Unis mit ihnen "Learning Agreements" schließen. Diese umfassen konkrete Unterstützungen im Austausch gegen Studienleistungen - beispielsweise die bevorzugte Aufnahme in Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl, ein Anspruch auf die Absolvierung bestimmter Prüfungen oder auch die Rückerstattung von Studiengebühren. Für Beurlaubungen von Studierenden ist weiter ein Grund nötig - also etwa Krankheit oder eine Pflegeverpflichtung. Allerdings kann diese künftig auch unter dem Semester erfolgen und nicht nur zu Beginn. Weitere Änderungen: Ghostwriter können nun mit bis zu 25.000 Euro bestraft werden - bisher hatten nur Studierende, die sich Arbeiten von anderen verfassen ließen, mit Konsequenzen zu rechnen. Außerdem wird eine Verjährungsfrist von 30 Jahren für Plagiate eingeführt - keine Verjährung gebe es im Rechtssystem ansonsten nur für Mord, so Blimlinger. Neu geregelt werden auch die Kettenarbeitsverträge an Unis, mit denen befristete Arbeitsverhältnisse aneinandergereiht werden können. Künftig soll es dafür ein Limit von höchstens acht Jahren für die ganze Zeit an einer Uni geben. Ein kurzfristiger Wechsel mit anschließender Rückkehr an die Uni, um so der Entfristung zu entgehen, soll nicht mehr möglich sein, so Blimlinger. Allerdings werde es Ausnahmen für bestimmte Drittmittelprojekte geben. Schließlich werden offiziell geschlechtsspezifische Titel möglich: Auch auf Urkunden kann damit eine" Dr.a", "Mag.a" oder ein "Dipl.Ing.x" (hochgestellt) für das dritte Geschlecht geführt werden.

Ein Posting

Cha447
vor 4 Jahren

ohne Worte (ich muss ja ein paar Buchstaben schreiben) Herr Fassmann 🙈 ...

 
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