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Erleichterung der Wolf-Abschussregeln in Kärnten

Jagd- und Agrarreferent Martin Gruber: „Für die Einstufung als Schadwolf wird in Zukunft der erste Angriff ausreichen.“

In Kärnten, wo mit neun Wölfen so viele der Tiere wie in keinem anderen Bundesland legal getötet wurden, soll der Abschuss der Raubtiere weiter erleichtert werden. In einer Aussendung vom Freitag, 1. März, betont Landeshauptmann-Stellvertreter Martin Gruber: „Wir hören nun auf damit, qualvoll getötete Nutztiere zu zählen und wollen einschreiten, sobald Herden unmittelbar bedroht sind“, und fasst so die wesentliche Neuerung zusammen. 

Nach der bisherigen Regelung war eine bestimmte Anzahl von gerissenen Nutztieren für die Einstufung als Schadwolf ausschlaggebend, wobei auf einzelne Tierarten und durchschnittliche Herdengröße Rücksicht genommen wurde. Aufgrund des großen Jagdgebietes von Wölfen haben Problemtiere oft auf mehreren Almen Herden angegriffen. Die Anzahl der getöteten Tiere auf den einzelnen Almen war jedoch zu niedrig für einen legalen Abschuss. Deshalb sollen nun „Almschutzgebiete definiert werden, in denen Herdenschutzmaßnahmen nicht umsetzbar sind“, erklärt der Jagd- und Agrarreferent. 

Landeshauptmann-Stellvertreter Martin Gruber will „den gesetzlichen Spielraum, den uns die europäische FFH-Richtlinie gibt, voll ausnutzen, um Bevölkerung, Landwirtschaft und Nutztiere zu schützen.“ Foto: APA/DPA

Das Alm- und Weideschutzgesetz sieht die Möglichkeit vor, zunächst Vergrämungsmaßnahmen zu setzen. Es räumt den Jäger aber auch das Recht ein, einen Wolf umgehend zu entnehmen, wenn landwirtschaftliche Nutztiere unmittelbar bedroht sind. „Für die Einstufung als Schadwolf wird in Zukunft der erste Angriff ausreichen - und damit werden wir die Almwirtschaft rascher und umfassender unterstützen können“, sagt Gruber. Wird der Angriff einer Herde erst im Nachhinein festgestellt, ist eine Entnahme möglich, sobald von einem Sachverständigen ein Wolfsriss bestätigt wurde. Die Anzahl der getöteten Nutztiere soll in einem ausgewiesenen Schutzgebiet nicht mehr ausschlaggebend sein. 

Gelten soll die Entnahmemöglichkeit für diesen Schadwolf laut Gesetzesentwurf dann vier Wochen ab dem Rissereignis im gesamten Jagdgebiet, in dem sich der Riss ereignet hat, aber auch in Gebieten, die innerhalb eines 10-Kilometer-Radius liegen. Begleitet werden sollen diese Maßnahmen von einem Monitoring der Landesregierung über die Entwicklung der Wolfspopulation. 

Der Landeshauptmann-Stellvertreter erklärt, man wolle mit dem Gesetz „den gesetzlichen Spielraum, den uns die europäische FFH-Richtlinie gibt, voll ausnutzen“. Die Begutachtungsfrist läuft noch bis Ende März. Im April soll die Landesregierung das Gesetz beschließen, damit ein Landtagsbeschluss noch vor dem Start der Alm- und Weidesaison möglich ist. 

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